Dienstliche Beurteilungen haben erhebliche Bedeutung für die Beamten. Sie dienen unter anderem auch der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Vor diesem Hintergrund bedarf die Regelung des Beurteilungswesens zumindest in den Grundzügen einer auf eine Entscheidung des Gesetzgebers rückführbaren normativen Grundlage. Diesen Grundsatz hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom 7.7.2021 nochmals bestätigt und verdeutlicht.
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