Die als „Aufbauseminar“ im Anschluss an ein „Grundseminar“ durchgeführte Schulung eines Personalratsmitglieds zu einem grundsätzlich dienststellenbezogenen Gegenstand (hier: Alkohol- und andere Suchtprobleme am Arbeitsplatz) kann, wenn bereits das Grundseminar die Thematik weitgehend abdeckt und das Aufbauseminar im Wesentlichen lediglich der Auffrischung und der Vertiefung der Kenntnisse dient, nicht nicht als „erforderlich“ in dem Sinne angesehen werden, dass die Dienststelle gem. § 44 Abs. 1 BpersVG verpflichtet wäre, dafür die Kosten zu übernehmen.
§§ 44 Abs. 1Satz 1, 46 Abs. 6 BPersVG.
Hess. VGH, Beschl. v. 22. April 2004 – 21 TK 596/02 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-12-01 |
Seiten 464 - 466
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