§ 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 6 BPersVG.
Die Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen Schulungskosten nach § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 6 BPersVG von der Dienststelle zu tragen sind, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen daher nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung.
(Leitsätze aus den Gründen)
BVerwG, Beschl. v. 14.10.2020 – 5 PB 23.19 –
(zu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.9.2019 – PB 15 S 985/19, PersV 2020, 26)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-24 |
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