§ 10, § 52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG.
§ 33 Abs. 3 BLV.
1. Es gibt kein Erfordernis einer ständigen oder periodischen anlasslosen fiktiven Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung eines nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV freigestellten Beamten.
2. Bei der fiktiven Fortschreibung kann die Gesamtnote des freigestellten Beamten ermessensfehlerfrei nach dem Durchschnitt der Gesamtnoten der Mitglieder der (rechtsfehlerfrei zusammengestellten) Vergleichsgruppe gebildet werden.
3. Der freigestellte Beamte hat kein subjektives Recht darauf, dass das Gericht die der fiktiven Fortschreibung zugrunde gelegten Gesamturteile bzw. die entsprechenden Regelbeurteilungen der – als solche an dem Konkurrentenstreit nicht beteiligten – Vergleichsgruppenmitglieder einer inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle unterzieht.
4. Die Frage, ob der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Regelbeurteilung eines im Beurteilungszeitraum beförderten Beamten gefolgt werden kann, kann offenbleiben, wenn es an der Kausalität des unterstellten Beurteilungsfehlers für das Ergebnis fehlt.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.5.2025 – 1 B 234/25 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2025.12.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-20 |
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