Das Aufhängen eines Hinweises, dass das Wahlausschreiben in einem nicht allgemein und nicht jederzeit zugänglichen Raum zur Einsichtnahme ausliegt, stellt keinen Aushang im Sinne des § 6 Abs. 3 WO-LPVG dar und kann einen solchen auch nicht ersetzen.
§ 22 Abs. 1 LPVG NRW.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.5.2017 – 20 A 2065/17.PVL – (n. rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.10.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-24 |
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