Erfordernisse des Aushanges für das Wahlausschreiben
Das Aufhängen eines Hinweises, dass das Wahlausschreiben in einem nicht allgemein und nicht jederzeit zugänglichen Raum zur Einsichtnahme ausliegt, stellt keinen Aushang im Sinne des § 6 Abs. 3 WO-LPVG dar und kann einen solchen auch nicht ersetzen.
§ 22 Abs. 1 LPVG NRW.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.5.2017 – 20 A 2065/17.PVL – (n. rkr.)
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