1. Eine Ergänzung der Tagesordnung kann regelmäßig nicht mehr als rechtzeitig mitgeteilt im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW angesehen werden, wenn der Beratungsgegenstand erst am Tag der Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
2. Die nachträgliche Billigung einer verspäteten Ergänzung der Tagesordnung innerhalb der Personalratssitzung setzt voraus, dass die Personalratsmitglieder vollständig erschienen sind und ohne Ausnahme ihr Einverständnis erklären („Vollzähligkeit und Einstimmigkeit“).
3. Für die Frage der Vollzähligkeit kommt es nicht darauf an, dass alle ordentlichen Personalratsmitglieder zur Sitzung erschienen sind. Vielmehr reicht es aus, dass für ein verhindertes ordentliches Personalratsmitglied ein Ersatzmitglied zur Personalratssitzung erscheint und sein Einverständnis mit der Behandlung der Angelegenheit erklärt.
§ 30 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschl. v. 13. 12. 2011 – 2 0 A 1 0/10.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-27 |
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