1. Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
2. Ein Konzept der „stellenwirksamen Abordnung“, welches eine Rückkehrmöglichkeit an die bisherige Dienststelle nicht vorsieht, ist keine Abordnung, sondern eine verkappte Versetzung auf Zeit.
3. Ist die von der Dienstelle beabsichtigte Maßnahme in dieser Form nicht möglich verletzt sie die zu Gunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, hier das Hessische Beamtengesetz.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 BBG.
§ 62 Abs. 1 Nr. 2, § 74 Abs. 1 Nr. 8, § 77 Abs. 2 HPVG.
VG Wiesbaden, Beschl. v. 5.4.2018 – 23 L 458/18.WI.PV – (n.rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-21 |
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