Das Auflösungsbegehren auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 SächsPersVG erledigt sich, wenn durch nach Rechtshängigkeit eingetretene Umstände der Antrag unzulässig geworden ist. Das kann durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Aufrechterhaltung des Auflösungsantrages eintreten, weil kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, das durch die Gerichte aufgelöst werden könnte. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb zu diesem Zeitpunkt durch Rechtsgeschäft mit der in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Rechtsfolge übertragen worden ist und der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten ist, soweit der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen hat.
(Leits. d. Red.)
§ 9 SächsPersVG.
§ 613a BGB.
Sächs.OVG, Beschl. v. 15.12.2014 – PL 9 A 743/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-23 |
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