Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses mit Ernennung zur Beamtin auf Widerruf
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. § 10 Abs. 4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, nach dem ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlöscht, gilt auch für die Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Widerruf.
2. § 10 Abs. 4 LBG NW verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
3. Ein Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT, um die Ableistung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt am Berufskolleg zu ermöglichen, scheidet aus, wenn das Arbeitsverhältnis gem. § 10 Abs. 4 LBG NW erloschen ist.
4. Ob § 10 Abs. 4 LBG NW auch den Fall erfasst, dass nach Gewährung des Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2 BAT die Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Widerruf erfolgt, bleibt offen.
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