§ 40 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 2 Satz 2, § 65 SBG.
§ 22a WBO.
Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SBG erneut wählbar, wenn sie nur wegen der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 1 SBG noch vorübergehend im Amt geblieben sind.
BVerwG, Beschl. v. 30.4.2020 – 1 WRB 1.19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.12.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-25 |
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