1. Bei Verhinderung des Personalratsvorsitzenden – auch über längere Zeit – kommt eine Freistellung des Vertreters auch ersatzweise nicht in Betracht. Die zu erledigenden Aufgaben sind auf die als Vertreter bestellten Personalratsmitglieder zu verteilen.
2. Soweit die Aufgaben vertretungsweise nicht zu erfüllen sind, ist es Aufgabe der Vertreter, den Dienststellenleiter hiervon in Kenntnis zu setzen, um Nachteile für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu vermeiden.
§ 46 Abs. 3 und 4 BPersVG.
VG Köln, Beschl. v. 20. 01. 2006 – 33 K 5613/05.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seiten 230 - 231
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