Um einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung aufgrund einer privaten Nutzung von Internet und E-Mail in geringem zeitlichen Umfang annehmen zu können, müssen kumulativ weitere „qualifizierende“ Merkmale von nicht nur unerheblichem Gewicht hinzutreten, bspw. der Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot der privaten Internetnutzung oder des Vorliegens einer einschlägigen Abmahnung.
§ 47 ThürPersVG.
§§ 33 Abs. 1, 79 ThürBG.
§§ 242, 626 BGB.
VG Meiningen, Beschl. v. 22.1.2018 – 3 P 50004/16 – (n.rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-24 |
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