Für die Entscheidung über das Begehren auf Erstattung der Anwaltskosten, die einem Beteiligten in einem abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahren entstanden sind, ist das Verwaltungsgericht erster Instanz zuständig.
§ 83 NdsPersVG.
§§ 48, 80 ArbGG.
§ 17a GVG.
BVerwG, Beschluss des 6. Senats vom 6. Februar 2009 – BVerwG 6 P 2.09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-01 |
Seite 384
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