§ 37 NPersVG.
1. Zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten können im Grundsatz auch solche zählen, die durch eine anwaltliche Beratung außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle ist aber stets, dass der Personalrat oder das Personalratsmitglied die Aufwendungen für notwendig, vertretbar und verhältnismäßig halten durfte.
2. Der Personalrat ist bei seiner Entscheidung, ob er zur Klärung einer Rechtsfrage (außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens) ein anwaltliches Gutachten einholt, an seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur sparsamen Haushaltsführung gebunden.
3. Der Personalrat kann von der Dienststelle nur die Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe, nicht dagegen auch die (höheren) Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage einer von dem Personalrat mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Vergütungsvereinbarung verlangen.
VG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2026 – 9 B 1/25 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2026.04.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-18 |
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