Erstattung von Rechtsanwaltskosten außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens
§ 37 NPersVG.
1. Zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten können im Grundsatz auch solche zählen, die durch eine anwaltliche Beratung außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle ist aber stets, dass der Personalrat oder das Personalratsmitglied die Aufwendungen für notwendig, vertretbar und verhältnismäßig halten durfte.
2. Der Personalrat ist bei seiner Entscheidung, ob er zur Klärung einer Rechtsfrage (außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens) ein anwaltliches Gutachten einholt, an seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur sparsamen Haushaltsführung gebunden.
3. Der Personalrat kann von der Dienststelle nur die Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe, nicht dagegen auch die (höheren) Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage einer von dem Personalrat mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Vergütungsvereinbarung verlangen.
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.