§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 137 Abs. 2 VwGO.
§ 49 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995.
§ 97 Abs. 1 SG 2005
Für die Anwendung der Vorschriften über die Rückforderung von Ausbildungskosten im Soldatengesetz ist der Status maßgebend, den der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung innehat, nicht der Status im Zeitpunkt seiner Ausbildung.
BVerwG, Beschl. v. 15.11.2023 – 2 B 9.23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-21 |
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