1. Beauftragt der Personalrat einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, so kann dies vertretbar und sachlich gerechtfertigt sein, wenn es sich um ein Verfahren handelt, dass Schwierigkeiten aufweist, zu deren Beurteilung der betreffende Anwalt in besonderem Maße sach-und rechtskundig ist (im Anschluss an: BAG, Beschl. v. 16. 10. 1987 – 6 ARB 2/85 –).
2. Der Personalrat hat bei der Entscheidung über die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts den Nutzen abzuwägen mit den gegen die Beauftragung eines ortsfremden Anwalts sprechenden Belangen der Sparsamkeit bei der Ausführung des Haushaltsplans (vgl. § 7 LHO LSA), denen bei Mehrkosten verursachenden Entscheidungen des Personalrats in der Abwägung grundsätzlich ein bestimmendes Gewicht beizumessen ist. Anderes gilt indes dann, wenn die mit der Beauftragung des auswärtigen Anwalts verbundenen Mehrkosten im Verhältnis zu dem mit der Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts verbundenen Aufwand unter 10 v. H. liegen und damit im Verhältnis zu dem ohne weiteres zulässigen Aufwand als eher gering fügig angesehen werden dürfen.
§ 42 Abs. 1 PersVG LSA.
OVG LSA, Beschl. v. 12. 3. 2009 – 5 L 6/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.08.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-24 |
Seiten 317 - 319
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