Viele Dienststellen sind mittlerweile auf Plattformen wie Facebook, Twitter und Instagram vertreten. Spätestens seit das BAG im Jahr 2016 in einer viel beachteten Entscheidung ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei dem Betreiben einer Facebook-Seite bejaht hat, ist die Frage auch im Personalvertretungsrecht umstritten. Zwei OVG-Entscheidungen aus der jüngeren Vergangenheit verneinen ein Mitbestimmungsrecht und halten die rechtlichen Erwägungen des BAG für verfehlt. Der Beitrag würdigt die bisherige Rechtsprechung kritisch und weist darauf hin, dass die weit verbreitete Vorstellung von der Funktionsweise sozialer Medien zu kurz greift.
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