1. Die allgemeine Kostentragungsregel für personalvertretungsrechtliche Tätigkeiten in § 42 Abs. 1 HPVG wird durch die spezielle Regelung für Reisekosten in § 42 Abs. 3 HPVG dahingehend ergänzt, dass die typisierenden und pauschalierenden Regelungen des Hessischen Reisekostengesetzes auch bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Reisekostenaufwandes von Personalratsmitgliedern nach Art und Höhe entsprechend zugrunde zu legen sind.
2. Die nach dem grundlegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1990 – 6 P 13/88 – in der Rechtsprechung übereinstimmend vertretene Auffassung, dass einem freigestellten Personalratsmitglied für die regelmäßigen Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Geschäftsstelle der Personalvertretung ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht entsprechend einer Reisekostenvergütung für Dienstreisen, sondern (nur) entsprechend dem Trennungsgeld für abgeordnete Beamte und Richter zusteht, wird durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2004 – 6 P 9/03 – und vom 25. November 2004 – 6 P 6/04 – nicht in Frage gestellt.
§ 5 Abs. 3 S. 1 HessStuGuG.
§ 42 Abs. 3 HPVG.
§ 23 HRKG.
HessVGH, Beschl. v. 29.06.2006 – 22 TL 1699/05 – (Rechtsbeschwerde zugelassen)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-01-05 |
Seiten 25 - 28
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