1. Die Beteiligtenstellung in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann sich materiellrechtlich neben einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (z. B. §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 58 Abs. 4 Satz 2 NPersVG) daraus ergeben, dass jemand durch den sich aus dem Antrag ergebenden Verfahrensgegenstand unmittelbar in einer ihm durch das Personalvertretungsrecht eingeräumten Rechtsstellung berührt ist.
2. Die personalvertretungsrechtliche Rechtsposition, in der der Dienststellenleiter bei dem Streit um die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung unmittelbar betroffen ist, ist nicht an eine bestimmte Person geknüpft, sondern wird im Beschlussverfahren allein vom jeweils aktuellen Leiter der Dienststelle repräsentiert. Zivilrechtliche Individualinteressen eines ehemaligen Dienststellenleiters am Ausgang des Beschlussverfahrens vermögen eine unmittelbare Betroffenheit in einer personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition nicht zu begründen.
§§ 83 Abs. 3, 83 a Abs. 2 ArbGG.
§ 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NPersVG.
Nds. OVG, Beschl. v. 09. 11. 2011 – 18 LP 10/10 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.04.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-03-26 |
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