Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 4 Nr. 2 BBG.
§ 2 Abs. 1, § 48 Satz 1 BLV.
1. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist keine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Sinne des § 22 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) BBG und begründet deshalb keine Wartezeit für eine Beförderung.
2.Erfüllt ein Bewerber die weiteren Anforderungen in einem nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführenden Auswahlverfahren, darf ihm die Einbeziehung in das Auswahlverfahren nicht unter Hinweis auf eine nicht vorhandene Regelbeurteilung versagt werden; wenn nicht auf eine aktuelle dienstliche Beurteilung zurückgegriffen werden kann, ist vielmehr eine solche zu erstellen.
BVerwG, Beschl. v. 19.9.2023 – 2 VR 2.23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-21 |
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