Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen konkreten Antrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt worden ist, ist nur gegeben, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ein schützenswertes Interesse des Personalrats an der Klärung des Streitfalls durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegeben ist. Daran fehlt es, wenn das Mitbestimmungsrecht bei der Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung in Rede steht und eine rückwirkende Reduzierung der Arbeitszeit nicht mehr möglich ist.
(Redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)
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