Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW, wonach der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen hat, führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.
2. Zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts hat der Arbeitgeber den Personalrat von der Befristung zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu befristen, genügt er seiner Unterrichtungspflicht zur Rechtfertigung der Befristung, wenn in der Personalratsanhörung Angaben zu einem der Befristung zugrunde liegenden Sachgrund gänzlich unterbleiben. Daraus kann der Personalrat erkennen, dass die Befristung ohne Sachgrund erfolgen soll und es ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber die Befristung in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht auf einen Sachgrund stützen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat.
3. Vereinbaren die Parteien eine Doppelbefristung in Form einer Kombination von Zweck- und Zeitbefristung, hat die Unwirksamkeit der Zweckbefristung keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Zeitbefristung. Das gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit der Zweckbefristung daraus ergibt, dass der öffentliche Arbeitgeber den Personalrat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW nur hinsichtlich der Zeitbefristung, nicht aber hinsichtlich der Zweckbefristung ordnungsgemäß beteiligt hat.
§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, § 17 Satz 1 und
Satz 2 TzBfG.
§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG
NW (in der vom 10.2.2012 bis zum 30.9.2014 geltenden Fassung).
§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 TV-L.
BAG, Urt. v. 14.6.2017 – 7 AZR 608/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-08 |
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