§ 26 BPersVG.
§ 8 Abs. 2, § 19a BPersVWO.
1. Fehler einer bereits abgeschlossenen Wahl des Personalrats werden durch § 19a BPersVWO nicht ohne Weiteres rückwirkend geheilt.
2. Die im Wahlvorschlag nach § 8 Abs. 2 BPersVWO anzugebende Beschäftigungsstelle ist ein organisatorisch abgegrenzter Teil der Dienststelle.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.2.2022 – 62 PV 1/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-23 |
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