Feststellung der Beschäftigtenzahl für eine JAV-Wahl
§§ 57, 59, 25 BPersVG.
1. Die Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten der Dienststelle ist die Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens. Gleiches gilt für Beschäftigte nach § 57 BPersVG für die JAV-Wahlen.
2. Die Regelvermutung ist in einem zweiten Schritt zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, wenn sich im Rahmen einer Rück- und Vorschau Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, dass die Beschäftigtenzahlen im überwiegenden Teil der folgenden Amtsperiode von denjenigen im Zeitpunkt des Wahlausschreibens abweichen werden.
3. Das Überwiegen bemisst sich nach Zeitabschnitten, die für sich betrachtet eine bestimmte Entwicklung abzeichnen, die „Verbindlichkeit beanspruchen darf“ und mit der der Wahlvorstand zu rechnen hat. Die durchschnittliche Personalstärke der Amtsperiode reicht als Orientierungsgröße nicht aus.
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