Art. 33 Satz 3 BayPVG ist über seinen ausdrücklichen Anwendungsbereich hinaus auch auf die stärkste Liste anzuwenden, wenn die Personalratsmitglieder aus dieser Liste bei der Wahl der Vorstandsmitglieder weder nach Art. 32 Abs. 2 BayPVG noch nach Art. 33 Satz 1 BayPVG Berücksichtigung gefunden haben. Offen bleiben kann dabei, ob es sich um eine planwidrige Regelungslücke handelt, die im Wege der Analogie zu schließen ist, oder ob eine erweiternde Auslegung vorzunehmen ist. Jedenfalls handelt es sich nach Normzweck und -sinn um vergleichbare Interessenlagen, die eine dahingehende Auslegung gebieten (vgl. auch BVerwG, B.v. 17.3.2014 – 6 P 8.13 – BVerwGE 149, 188 zu § 33 Satz 2 BPersVG).
Art. 25 Abs. 1, 33 Satz 3, 34 Abs. 1 Satz 3 BayPVG. § 33 Satz 2 BPersVG.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-24 |
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