Zur Feststellung der Unwirksamkeit einer Entscheidung der Einigungsstelle, die verweigerte Zustimmung zur ordentlichen personenbedingten Kündigung eines Gleisbauers wegen Dienstuntauglichkeit nicht zu ersetzen und zum Prüfungsprogramm sowie zum Entscheidungsrahmen der Einigungsstelle bei Kündigungen.
§§ 79 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 2 Satz 1, 87 Nr. 8, 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG BE.
OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 17.10.2013 – OVG 60 PV 9.13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-21 |
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