Ist ein Beamter als Personalratsmitglied seit 19 Jahren ununterbrochen zu mindestens 90 % vom Dienst freigestellt, lässt sich eine belastbare Prognose dahingehend, dass er den Anforderungen des Beförderungsdienstpostens während der Erprobungsphase gerecht würde, nicht (mehr) treffen. In diesem Fall ist im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG eine tatsächliche Erprobung des Beamten gemäß § 22 Abs. 2 BBG geboten.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.3.2021 – 4 S 75/21 –
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