1. Bei der Zuweisung von Beförderungsplanstellen handelt es sich um eine Entscheidung im Vorfeld späterer Auswahlentscheidungen, so dass für einen Beamten kein Anspruch darauf besteht, dass Beförderungsplanstellen stets derjenigen Stelle zugewiesen werden, an der die am besten beurteilten Beamten tätig sind.
2. Bei der fiktiven Nachzeichnung einer dienstlichen Beurteilung eines verbeamteten, freigestellten Personalratsmitglieds ist es im Falle einer Vergleichsgruppe von fünf Beamten nicht geboten, eine ergänzende, differenzierende Einzelfallprüfung vorzunehmen, die über den bloßen Vergleich der Beurteilungsnoten der fünf Vergleichsbeamten hinausgeht.
(Redaktionelle Leitsätze aus den Entscheidungsgründen)
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