§ 123 VwGO.
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 10, § 52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG.
§ 1 BPolLV.
§ 33 Abs. 3 Satz 1 BLV.
1. Bei der Zuweisung von Beförderungsplanstellen handelt es sich um eine Entscheidung im Vorfeld späterer Auswahlentscheidungen, so dass für einen Beamten kein Anspruch darauf besteht, dass Beförderungsplanstellen stets derjenigen Stelle zugewiesen werden, an der die am besten beurteilten Beamten tätig sind.
2. Bei der fiktiven Nachzeichnung einer dienstlichen Beurteilung eines verbeamteten, freigestellten Personalratsmitglieds ist es im Falle einer Vergleichsgruppe von fünf Beamten nicht geboten, eine ergänzende, differenzierende Einzelfallprüfung vorzunehmen, die über den bloßen Vergleich der Beurteilungsnoten der fünf Vergleichsbeamten hinausgeht.
(Redaktionelle Leitsätze aus den Entscheidungsgründen)
BayVGH, Beschl. v. 17.8.2023 – 6 CE 23.846 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.12.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-22 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: