§ 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG.
Art. 103 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG.
§ 51 Abs. 3 Satz 1 SBG.
1. Im Rahmen der Personalauswahl in einer Referenzgruppe unter Nachzeichnung einer fiktiven Laufbahnentwicklung kommt die Auswahl der Bewerber nur nach Maßgabe der Rangfolge des Einzelnen in Betracht.
2. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung ‚ der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet.
3. Es ist Sache des Organisationsermessens des Dienstherrn, die Anforderungen an einen Dienstposten fest zulegen. Auch wenn die Forderung nach einem abgeschlossenen Hochschul- oder Universitätsstudium für einen Dienstposten des gehobenen Dienstes ungewöhnlich ist, ist dies unerheblich.
4. Aufgrund des Benachteiligungsverbots hat der Dienstherr dem Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre. Das Referenzgruppenmodell ist grundsätzlich geeignet, der Zielsetzung des Behinderungsverbots Rechnung zu tragen, weil es eine Fortentwicklung der Leistung entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Soldaten unterstellt.
(Leits. d. Red. nach Text d. Beschl.)
BVerwG, Beschl. v. 23.12.2015 – 2 B 40.14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-24 |
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