Obwohl das BPersVG den Dienststellenleitern umfangreiche Aufgaben auferlegt, enthält es keine Regelung über die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen. Dies führt immer wieder zu Diskussionen über die Effektivität der Beteiligungsrechte. Das Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPVG) regelt in diesem Zusammenhang bereits seit 1992 in § 9 LPVG, dass eine schuldhafte Verletzung einer der Dienststellenleitung nach diesem Gesetz obliegenden Pflicht ein Dienstvergehen darstellt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine solche Vorschrift der Durchsetzung der Beteiligungsrechte dient und ihr ggf. Vorbildcharakter zukommt oder ob die Rechtsposition der Personalvertreter auf andere Weise gestärkt werden muss.
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