§ 69 Abs. 5 Satz 2 BPersVG; § 99 Abs. 3 BetrVG
Es genügt dem Schriftlichkeitserfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn der Vorsitzende des Personalrats dem Leiter der Dienststelle mittels einer mit Grußformel und Namenswiedergabe abschließenden E-Mail die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Microsoft Office Format „Word“ übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.2.2019 – 20 A 3100/17.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.07.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-24 |
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