§ 60 SBG.
§ 4, § 13 BPersVG.
Dem in einer Dienststelle nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Personalrat muss mindestens ein Mitglied angehören, das von wahlberechtigten (Zivil-) Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt worden ist.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.6.2022 – 33 A 3021/21. PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-12 |
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