Geht eine Dienststelle zusammen mit anderen Dienststellen in einer neu gegründeten Dienststelle auf, hat dies zur Folge, dass ein bestehender Personalrat wegfällt (hier: Fusion einer regionalen Berufsgenossenschaft mit anderen regionalen Berufsgenossenschaften zu einer dem BPersVG unterfallenden überregionalen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage von § 118 SGB VII). Damit ist auch eine Freistellung von Beschäftigten, die Mitglieder eines weggefallenen Personalrats gewesen sind, nach § 42 Abs. 3 LPVG NRW ausgeschlossen.
§ 42 Abs. 3, § 44 LPVG NRW.
§ 118 SGB VII.
OVG NRW, Beschluss vom 25. 5. 2005 – 1 B 453/05.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-01-01 |
Seiten 32 - 33
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