Vereinigt sich eine große Krankenkasse mit einer kleinen, so gilt eine bei der großen Kasse bestehende Dienstvereinbarung fort, wenn deren Dienststellen – bei gleichzeitiger Auflösung der Dienststellen der kleinen Kasse – unverändert weiter bestehen oder der Dienststellenorganismus der großen Kasse seine Identität wahrt.
§ 73 BPersVG.
§§ 144, 168 a SGB V.
BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2003 – BVerwG 6 P 1.03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-01-01 |
Seiten 48 - 52
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