Die bei Radio Bremen in arbeitnehmerähnlicher Stellung beschäftigten freien Mitarbeiter (sog. „feste Freie“) werden durch die Regelung in § 18 a Abs. 5 Radio-Bremen-Gesetz in die Mitbestimmungsregelungen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes einbezogen. Das bedeutet, dass die personellen und sozialen Angelegenheiten dieses Personenkreises der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen.
Art. 47 Abs. 1 Brem LV.
§§ 3 Abs. 1, 52 Abs. 1, 65 Abs. 1 BremPersVG.
Art. 5 Abs. 1 GG.
§ 18 a RBG.
§ 12 a TVG.
OVG Bremen, Beschl. v. 1.12.2015 – 6 LP 103/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-26 |
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