Müssen freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats, die am Sitz der obersten Dienstbehörde eine zweite Unterkunft genommen haben, für das ihnen bewilligte Trennungsübernachtungsgeld Steuern und Sozialabgaben entrichten, so ist die Dienststelle zum Ausgleich der dadurch entstandenen Mehrbelastung verpflichtet.
§§ 8, 44 BPersVG.
BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2004 – BVerwG 6 P 9.03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-08-01 |
Seiten 313 - 315
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