Bei der Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder gemäß § 49 Abs. 1 HmbPersVG ist das freie Ermessen des Personalrats dahingehend eingeschränkt, dass der Umfang der von den einzelnen Mitgliedern des Personalrats zu erledigenden Aufgaben und die Freistellung einander entsprechen müssen. Vorstandsmitglieder sowie Gruppensprecher sind nicht zwingend bei der Freistellung zu berücksichtigen.
§ 49 Abs. 1 HmbPersVG.
OVG Hamburg, Beschl. v. 30. 5. 2011 – 8 Bf 289/10.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-27 |
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