Es zählt zu den Grundpfeilern der Personalratstätigkeit, dass den Mitgliedern weder Vor- noch Nachteile aus der Wahrnehmung dieses Ehrenamtes erwachsen dürfen. Konkretisiert wird dieses Benachteiligungsverbot durch das Verbot von finanziellen und beruflichen Nachteilen und der Sicherstellung, dass ausreichend Zeit für die Erfüllung der Aufgaben eingeräumt wird. Letzteres wird durch die Erlaubnis zur Versäumung von Arbeitszeit, durch Ansprüche auf Dienstbefreiung und Freistellung gewährleistet. Verfahren, Umfang, Rechtsfolgen und Ausgestaltungen dieses zeitlichen Benachteiligungsverbotes werfen umfängliche Fragen auf. Der vorliegende Aufsatz greift hiervon lediglich einen Teilbereich heraus und behandelt die Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche sowie die Ausgestaltung und das Auswahlverfahren bei Freistellungen. Dabei wird in erster Linie die Situation im Anwendungsbereich des BPersVG betrachtet, aber auch auf die Besonderheiten des Personalvertretungsrechtes Nordrhein-Westfalen eingegangen (LPVG NW). Dieses wurde im Oktober 2007 in vielen Bereichen geändert und war seither vielfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-24 |
Seiten 284 - 289
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