Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers von Ansprüchen Dritter
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Nach § 70 BAT verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden.
2. Der Anspruch des Angestellten, vom Arbeitgeber im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt zu werden, wird jedenfalls dann fällig, wenn der Angestellte im Außenverhältnis die Rechtsverteidigung gegen eine Verurteilung zum Schadensersatz einstellt.
3. Der Freistellungsanspruch von Ansprüchen Dritter besteht unabhängig vom Ausgleichsanspruch schädigender Gesamtschuldner untereinander. Daher wird der Freistellungsanspruch nicht erst dann fällig, wenn einer der Gesamtschuldner den Ausgleich nach § 426 BGB geltend macht.
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