§ 44, § 78, § 89 PersVG LSA.
1. Die Freistellungsvorschriften in § 44 PersVG LSA und § 89 PersVG LSA sollen die ordnungs- und sachgemäße Wahrnehmung der außerhalb von Sitzungen des Personalrats anfallenden Geschäfte gewährleisten und dadurch eine wirksame Erfüllung der dem Personalrat zustehenden Aufgaben und Befugnisse sicherstellen.
2. Die Freistellung zielt darauf ab, einen erkennbaren und messbaren Umfang von Personalratstätigkeit, der in der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist, zu erfassen und durch Personalratsmitglieder abdecken zu lassen, die sich dieser Arbeiten über einen von vornherein festgelegten Teil annehmen können, ohne immer wieder erneut beim Dienststellenleiter zwecks Dienstbefreiung vorstellig werden zu müssen.
3. Wortlaut und Sinn und Zweck des § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA lassen nur eine personengebundene Auslegung des Begriffs „eine volle Freistellung“ zu.
4. Die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder obliegt allein der Personalvertretung.
5. Der Dienststellenleiter muss die begehrte Freistellung ablehnen, wenn entweder die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 44, 89 PersVG LSA nicht gegeben sind oder wenn unabweisbare Gründe, die sich aus den von ihm rechtlich und tatsächlich zu vertretenden dienstlichen Belangen oder aus seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Stellung ableiten, der Freistellung entgegenstehen.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.11.2018 – 5 L 9/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.07.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-24 |
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