Orientierungsgrundsätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Die Arbeitszeitreduzierung nach § 49 Abs. 2 TVöDBT-K stellt einen Freizeitausgleich i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD dar. Der Freizeitausgleich muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben.
2. Nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD muss der Freizeitausgleich im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Diese Bestimmung dient der Klarstellung und dem Beweis, sie begründet keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) einschl. § 49 Abs. 1 und 2 Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K).
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