1. Die Regelung zur Jahresfrist in § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG greift nicht ein, wenn die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts unrichtige Angaben zur Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde enthält.
2. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt hat bei Anfertigen der Rechtsbeschwerdeschrift eigenverantwortlich zu prüfen, ob der im Fristenkalender notierte Fristablauf für die Rechtsbeschwerdebegründung richtig berechnet worden ist.
3. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt nicht die Annahme fehlenden Verschuldens des Beteiligten an der Fristversäumnis, wenn diese nicht darauf beruht.
§ 83 BPersVG.
§ 9 Abs. 5, §§ 74, 92 ArbGG.
§ 233 ZPO.
BVerwG, Beschl. v. 17. 4. 2013 – BVerwG 6 P 9.12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.08.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-25 |
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