1. Soweit nach § 95 Abs. 1, § 92 Abs. 2 BPersVG der Gesamtpersonalrat den Personalrat einer verselbständigten Nebendienststelle, § 7 BPersVG, zu beteiligen hat, verdoppelt sich die Frist des § 70 Abs. 3 Satz 1 BPersVG, sofern die Stufenvertretung und die Dienststellenleitung keine abweichende Regelung vereinbaren.
2. Die fristgerechte Verweigerung der Zustimmung des zuständigen Personalrats ist zwar, soweit sie nicht im Einzelfall unbeachtlich ist, ein rechtliches Hindernis für den Vollzug einer Auswahlentscheidung. Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats stellt jedoch als solche weder einen nichtbehebbaren Mangel des Auswahlverfahrens noch einen sonstigen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar. Soweit der Dienstherr sich die Gründe des Personalrats für die Zustimmungsverweigerung nicht zu eigen macht und aus diesen das Stellenbesetzungsverfahren abbricht, kann und muss er gegen die Verweigerung der Zustimmung in das Stufenverfahren mit anschließender Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle gehen.
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 7, § 70 Abs. 3, § 78 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 95 Abs. 1 BPersVG.
OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.1.2026 – 2 MB 3/25 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2026.05.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-23 |
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