Die Ernennung des in einem Stellenbesetzungsverfahrens erfolgreichen Bewerbers ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung der Ernennung auf Klage eines unterlegenen Bewerbers nicht entgegen, wenn dieser daran gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen. Der Dienstherr muss nach Obsiegen im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit der Ernennung angemessene Zeit zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Einer dienstlichen Beurteilung fehlt die Aussagekraft für den Leistungsvergleich der Bewerber, wenn der für die Erstellung Zuständige keine Beiträge Dritter eingeholt hat, obwohl er die dienstliche Tätigkeit des beurteilten Bewerbers nicht aus eigener Anschauung kennt.
Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 123 VwGO.
§§ 8 Abs. 1 und 4, 15 Abs. 1 und 2 LBG RP.
§ 5 Abs. 1 LRiG RP.
BVerwG, Urt. v. 4. November 2010 – 2 C 16.09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-02 |
Seiten 187 - 195
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