1. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. Sie sind nur berechtigt, einzelne Bestimmungen in den Dienstvereinbarungen auszulegen, soweit dies für die Entscheidung über deren „Bestehen oder Nichtbestehen“ notwendig ist.
2. Nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG fällt es in den Aufgabenbereich der Personalvertretung, über die Durchführung der zugunsten der Beschäftigten geschlossenen Dienstvereinbarung zu wachen. Damit wird ihr aber eigenes Klagerecht auf Einhaltung der Dienstvereinbarung gewährt.
§§ 88 Abs. 1 Nr. 3, 4; 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG.
§ 18 TVöD.
Sächsisches OVG, Beschl. v. 9.11.2017 – 9 A 91/17.PL – (Rbeschw zugel.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-23 |
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