Der Beschluss des OVG Niedersachsen vom 3.8.2023 – 13 FEK 36/23 – (abgedruckt in diesem Heft ab S. 84) ist, soweit ersichtlich, die erste ausführliche gerichtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Personalvertretung, die die Dauer eines vor einem VG ausgetragenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens als unangemessen empfindet, dagegen mit Erfolg gemäß § 198 GVG vorgehen kann. Das OVG hat dies mit einer feinziselierten, auf § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG gestützten Begründung abgelehnt, jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Dieser Beitrag geht zunächst auf allgemeine Fragestellungen zu § 198 GVG ein und setzt sich sodann detailliert mit der OVG-Argumentation auseinander.
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