Der Beschluss der Einigungsstelle unterliegt im gerichtlichen Verfahren einer vollen Rechtskontrolle. Der Leiter der Obersten Dienstbehörde ist antragsbefugt.
Der Dienstherr ist i. R. seines Direktionsrechts zur Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung befugt, soweit keine arbeitsvertragliche Regelung besteht. Die korrigierende Rückgruppierung unterliegt der Mitbestimmung gem. § 67 Nr. 3 PersVG LSA.
Für die im Beitrittsgebiet beschäftigten Lehrer im Hochschuldienst fehlt es an einer wirksamen tarifvertraglichen Eingruppierung nach dem BAT-O. Die übliche Vergütung dieser Lehrkräfte i. S. des § 612 Abs. 2 BGB ist die aus der Vergütungsgruppe II a BAT-O ohne Bewährungsaufstieg.
§§ 62 IV, V 2, V 1, 67 I Nr. 3 PersVG LSA.
§ 22 III BAT-O.
§ 3 I TVG.
OVG LSA, Beschluss v. 29. 07. 2005 – 5 L 6/04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |
Seiten 110 - 113
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