Ähnlich wie das für den Bereich des Öffentlichen Dienstes geltende BPersVG kennt auch das BetrVG einen mehrstufigen Aufbau der Personalvertretung: Personal-, Bezirkspersonal- und Hautpersonalrat entsprechen Betriebs- Gesamt- und Konzernbetriebsrat – bei allen, keineswegs unerheblichen Unterschieden im Detail. Allerdings: In weitaus stärkerem Maße als beim BPersVG hat im Betriebsverfassungsrecht die jeweils untere Stufe der Personalvertretung Priorität! Alle Angelegenheiten sind möglichst durch die örtlichen Betriebsräte (BR) zu regeln. Ein Gesamtbetriebsrat (GBR) kann, außer im Fall der „Ermächtigung“ durch den BR nach § 50 BetrVG, nicht tätig werden, solange die BR die Angelegenheit selbst regeln kann; entsprechendes gilt für den Konzernbetriebsrat (KBR), dessen Bildung übrigens, anders als GBR oder Hauptpersonalrat, nicht zwingend vorgeschrieben ist. Wenn es im gegebenen Einzelfall möglich ist, hat sogar eine Regelung durch mehrere örtliche BR den Vorrang vor einer Regelung durch den GBR! Die Rspr. hat hier einen sehr engen Rahmen gezogen und diese Grundsätze dahingehend entwickelt, dass eine (originäre) Zuständigkeit des GBR bzw. des KBR nur dann gegeben ist, wenn eine einheitliche, überbetriebliche Regelung auf Unternehmensebene zwingend erforderlich (!) ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
Seiten 131 - 132
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