Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Personalrat der Hauptdienststelle, dem Personalrat eines personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellenteils und dem Gesamtpersonalrat anhand des Partnerschaftsprinzips auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufgabenverteilung unter den einzelnen Personalräten auf der untersten Ebene vom 20. August 2003 – BVerwG 6 C 5.03 –, mit dem die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2002 – OVG 5 A 11147/02 – zurückgewiesen wurde, befasst sich anlässlich von Beförderungen mit der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Personalrat der Hauptdienststelle und dem Gesamtpersonalrat anhand des Zuständigkeitskriteriums der Entscheidungskompetenz der Dienststellenleitung (Partnerschaftsprinzip).
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