1. Wer schuldhaft periodisch wiederkehrend für mehrere Tage eine alkoholbedingte Dienstunfähigkeit herbeiführt (hier mit bedingtem Vorsatz), verstößt gegen seine beamtenrechtliche Grundpflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 68 Satz 1 SBG).
2. Weigert sich der Beamte, nachdem ihm eine Vielzahl solcher alkoholbedingter Dienstversäumnisse zum Vorwurf gemacht worden sind, generell, durch Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe für die Zukunft an diesem Zustand etwas zu ändern, so verstößt er wiederum gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 68 Satz 1 SBG).
3. Das unter 1. und 2. beschriebene Verhalten macht die Entfernung aus dem Dienst unausweichlich.
§§ 68 Satz 1, 88 Abs. 1 Satz 1 SGB.
OVG Saarlouis, Urt. vom 7. November 2006 – 6 R 3/05 – (rechtskräftig)
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